Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Modellversuch eines gemeinsamen Hubschrauber-Rettungsdienstes (Bund – Salzburg)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1984Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1984,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 5Artikel eins, Paragraph 5
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Aufgaben des Landes
§ 5.Paragraph 5,
Das Land Salzburg verpflichtet sich,
eine Rettungsleitstelle zur Erfassung der Notfälle, zur Disposition des Hubschraubereinsatzes für die Aufgaben nach § 2 Z 1 bis 3 und zur Koordinierung mit dem bodengebundenen Rettungsdienst beizustellen und zu betreiben;eine Rettungsleitstelle zur Erfassung der Notfälle, zur Disposition des Hubschraubereinsatzes für die Aufgaben nach Paragraph 2, Ziffer eins bis 3 und zur Koordinierung mit dem bodengebundenen Rettungsdienst beizustellen und zu betreiben;
die Stationierungsvoraussetzungen für den Rettungs-Hubschrauber auf dem Flughafen Salzburg zu schaffen (Hangarierung, Aufenthaltsräume für die Besatzung, Betankungs- und Bodengeräte);
Flugrettungsärzte und Sanitäter während der Zeit der Bereitstellung des Rettungs-Hubschraubers beizustellen, für die Wartung und Betreuung der medizinischen Ausrüstung des Hubschraubers zu sorgen sowie die Medikamente und das Sanitätsmaterial zu ergänzen;
Aufzeichnungen über alle Hilfeleistungen zu führen und diese nach rettungstechnischen Kriterien auszuwerten.
Schlagworte
Betankungsgerät
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Dokumentnummer
NOR12010765
Alte Dokumentnummer
N1198411605P